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Über das Jugendamt finanzierte Therapie

Mein Trägervertrag mit dem Senat für Bildung, Jugend und Wissenschaft erlaubt es mir, ambulante Psychotherapien für Kinder und Jugendliche und deren Familien nach §27 (3) und §35a SGB VIII auch im Rahmen der Jugendhilfe durchführen und abrechnen zu können. 

 

Voraussetzung ist die Begutachtung bei einem Fachdienst zur Überprüfung der Notwendigkeit einer Psychotherapie (Kinder- und Jugendpsychiatrischer Dienst, Familien- und Erziehungsberatung) sowie beim Jugendamt. Hier kann dann ein Antrag auf ambulante Psychotherapie nach §27 (3) und §35a SGB VIII gestellt werden. Bei Genehmigung der Therapie kann diese in meiner Praxis durchgeführt werden.